Satzung der Außen- und Sicherheitspolitischen Hochschulgruppe Heidelberg (30.10.2020)
§ 1 (Name, Sitz)
1. Die Hochschulgruppe führt den Namen Außen- und Sicherheitspolitische Hochschulgruppe Heidelberg.
2. Der Sitz der Hochschulgruppe ist Heidelberg.
§ 2 (Zweck)
1. Die Hochschulgruppe (HSG) vereint Studierende, welche die Diskussion außen- und sicherheitspolitischer Fragestellungen an Hochschulen auf Basis der freiheitlichdemokratischen Grundordnung mitgestalten wollen.
2. Die HSG ist unparteiisch, überparteilich und konfessionell unabhängig. Die HSG bekennt sich zur Unabhängigkeit und Freiheit von Forschung und Lehre.
3. Der Zweck der HSG ist es, unter dem akademischen Nachwuchs den sachlichen und wissenschaftlichen Diskurs über außen- und sicherheitspolitische Themen zu fördern.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied der HSG kann jede natürliche Person werden, die entweder als StudentIn an der Universität Heidelberg immatrikuliert ist oder früher einmal war (ehemalige StudentInnen). Dies gilt auch für natürliche Personen, die an den Hochschulen in Heidelberg und Umgebung beschäftigt sind, sofern sie den Zweck der HSG unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen VertreterInnen zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit ihrer Bestätigung durch den Vorstand.
3. Der Austritt aus der HSG ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus der HSG ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der HSG verstößt. Über den Ausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. ASH-Unterlagen 30.10.2020
6. Das ausgetragene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen der HSG.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der/die Vorsitzende vertritt die HSG nach außen und führt die Geschäfte. Ist er/sie verhindert, sind der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zur (gemeinsamen) Vertretung befugt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand oder der HSG aus, wird das unbesetzte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen Beschluss des restlichen Vorstands kommissarisch neubesetzt.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der HSG es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Es gilt das Datum des Poststempels oder der elektronischen Zustellung.
3. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zum/zur VersammlungsleiterIn. Sollte der gesamte Vorstand nicht anwesend sein, wird ein oder eine VersammlungsleiterIn von der Mitgliederversammlung gewählt. Der bzw. die SchriftführerIn wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Zwecks der HSG ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von VersammlungsleiterIn und SchriftführerIn zu unterschreiben ist.
§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die HSG bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen sowie der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Studiengang und Hochschule mitzuteilen. Alle persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden bis auf Wiederruf nur innerhalb der HSG zweckgebunden verwendet.
§ 7 (Abstimmungs- und Wahlverfahren)
1. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen erfolgen geheim, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
§ 8 (Auflösung, Anfall des Vermögens der HSG)
1. Zur Auflösung der HSG ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.